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Kuwait - Umgang mit Schmuggelware?

Der Zoll gibt neue Anweisungen

KUWAIT-STADT, 14. Februar: Die allgemeine Zollverwaltung hat Anweisungen bezüglich des Mechanismus für den Umgang mit Berichten herausgegeben, die über die Beschlagnahme geschmuggelter Zigaretten, ihrer Derivate und Lebensmittel in allen Zollhäfen im Lichte des einheitlichen Zollgesetzes Nr. 10/2003 für die Länder des Golf-Kooperationsrates, die Entscheidung des Finanzministers Nr. 30/2003 über Zolldaten und -bestimmungen und die aktuellen Zollanweisungen, berichtet Al-Anba daily. In den im Amtsblatt „Kuwait Al-Youm“ veröffentlichten Zollanweisungen heißt es: „Aufgrund der Erfordernisse des öffentlichen Interesses und zur Erleichterung der Zollverfahren werden geschmuggelte Zigaretten und Lebensmittel wie folgt behandelt –

1. Über die Beschlagnahme von geschmuggelten Zigaretten, deren Derivaten und Lebensmittelvorräten ist an allen Zollhäfen mit schriftlicher Benachrichtigung des Übertreters oder seines Vertreters über den Übergriff nach folgendem Maß zu erstatten:

a) In Bezug auf geschmuggelte Zigaretten und deren Derivate wird gemäß den Bestimmungen der Artikel 148/151/A – 168 des Einheitszollgesetzes eine Geldbuße in Höhe des doppelten Wertes der beschlagnahmten Waren verhängt und an die Staatskasse überwiesen.

b) Es wird eine Geldbuße in Höhe des doppelten Wertes der geschmuggelten Lebensmittel verhängt und die Lebensmittel werden nach Maßgabe der §§ 148 und 151a des Einheitszollgesetzes beschlagnahmt.

c) Die Rechtsabteilung ist innerhalb von 72 Stunden nach Ausstellungsdatum mit einer Fotokopie des über den Vorfall ausgestellten Berichts zu benachrichtigen.

2. Der Direktor der Beglaubigungsabteilung oder eine von ihm beauftragte Person ermächtigt den Generaldirektor der Allgemeinen Zollverwaltung, in Abwesenheit des Direktors der Beglaubigungsabteilung die vorgenannten Geldbußen mit Annahme des Ausgleichs zu verhängen, gegen den der Bericht ausgestellt wird.

3. Wenn die betroffene Person eine Beschwerde über den Vorfall einreicht, sollte die Beschwerde mit allen Anhängen an die Rechtsabteilung zur Prüfung und Weiterleitung an den Generaldirektor der Allgemeinen Zollverwaltung weitergeleitet werden.

4. Falls der Zuwiderhandelnde oder sein Vertreter die ihm auferlegte Geldbuße nicht innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung gemäß der schriftlichen Mitteilung bezahlt, wird die Angelegenheit an die Rechtsabteilung weitergeleitet.

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