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Indien - Informieren Sie uns über Beamte, die zum Wahldienst eingesetzt werden sollen: Kalkutta HC an SEC

Indien (bbabo.net), - DER Oberste Gerichtshof von CALCUTTA hat am Dienstag die Wahlkommission des Bundesstaates Westbengalen (WBSEC) angewiesen, innerhalb von 48 Stunden eine eidesstattliche Erklärung vorzulegen, um sie über die ausreichende Anzahl von Beamten zu informieren, die für die Wahl von vier im Wahldienst eingesetzt werden müssen kommunalen Unternehmen am 22. Januar inmitten der Covid-19-Pandemie-Situation. Eine Abteilungsbank des Obersten Richters Prakash Shrivastava und des Richters Rajarshi Bhardwaj wies auch die Landesregierung an, sie über die Anzahl der Eindämmungszonen in umfragepflichtigen Gebieten zu informieren.

„Angesichts der vorherrschenden Covid-Situation ist der Anwalt der Wahlkommission angewiesen, zu prüfen und zu dokumentieren, ob eine ausreichende Zahl von Covid-freien Personen für den Einsatz an verschiedenen Kabinen zur Durchführung von Wahlen zur Verfügung steht. Der sachkundige Anwalt des Staates ist auch angewiesen, die Fakten und Zahlen in Bezug auf die Covid-Situation zu dokumentieren, einschließlich der Positivitätsrate, des Prozentsatzes der von Covid betroffenen Bevölkerung, der Zunahme der Covid-Betroffenen und der Eindämmungszonen in den vier kommunalen Körperschaften, in denen Wahlen stattfinden stattfinden wird“, heißt es im Gerichtsbeschluss.

Das Gericht verhandelte einen Prozess von öffentlichem Interesse (PIL), in dem die Verschiebung der Wahlen in den kommunalen Körperschaften von Bidhannagar, Siliguri, Asansol und Chandannagar, die für den 22. Januar geplant waren, angesichts des Covid-19-Ausbruchs im Bundesstaat beantragt wurde. Das Gericht hat die Angelegenheit zur Verhandlung am Donnerstag veröffentlicht.

Während der Anhörung sagte der für die WBSEC erscheinende Anwalt, die Landesregierung habe keine Sperrung angekündigt und es gebe daher keinen Grund, die Wahlen zu verschieben, und die überarbeitete Richtlinie des staatlichen Wahlgremiums trägt den Bedenken des Petenten Rechnung.

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